1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich, nachdem ihr Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin Gastronomie seitens der Arbeitgeberin, einer Stiftung, die eine Wohn- und Ausbildungsstätte für Jugendliche betreibt, am 28. Mai per 31. Juli 2024 gekündigt worden war, am 29. Juli 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. September 2024 ab dem 1. August 2024 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 30. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.