AVIG ab dem 4. November bzw. dem 1. Dezember 2024 (und jedenfalls noch bis am 3. Februar 2025) ausschliessen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2025 ist folglich nicht zu beanstanden und die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. November 2024 (und jedenfalls noch -7- bis am 3. Februar 2025) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), womit sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. deren Eingabe vom 7. April 2025) als obsolet erweist.