3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bestehenden Eigenschaften der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der B._____ GmbH und als Gesellschafterin, Vorsitzende der Geschäftsführung und Liquidatorin mit Einzelunterschrift als Liquidatorin bei der C._____ GmbH (in Liq.) einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ab dem 4. November bzw. dem 1. Dezember 2024 (und jedenfalls noch bis am 3. Februar 2025) ausschliessen.