Zudem sind die arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin und der entsprechende Leistungsausschluss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 1; Eingabe vom 7. April 2025) auch in ihrer Rolle als Liquidatorin der C._____ GmbH (bis zur Löschung der Firma aus dem Handelsregister) gesetzlich absolut zu verstehen, da Liquidatoren, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten, weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen sowie 8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz.