__ GmbH der Konkurs eröffnet wurde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2025), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da vorliegend einzig die bis zum Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 vorliegenden Verhältnisse zu überprüfen sind. Dass aus der späteren Konkurseröffnung Rückschlüsse auf eine bis zum Erlass des Einspracheentscheids fehlende arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin gezogen werden könnten (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2025), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet, womit es mit diesen Ausführungen dazu sein Bewenden hat.