dass diese bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids im Unternehmen als Gesellschafterin nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. E. 2.3. hiervor). Dies auch aufgrund der Tatsache, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025 kein Beschluss der Generalversammlung über ihren (definitiven) Austritt als Gesellschafterin oder (trotz angeblicher Bestrebungen) eine notariell beglaubigte Übertragung ihrer GmbH-Stammanteile aktenkundig sind (vgl. E. 2.4. hiervor). Daraus, dass am 5. September 2025 über die B.___