Ein definitives Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. eine endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung fand jedoch (wie auch bei der C._____ GmbH) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Februar 2025 nicht statt, war doch bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids weder die Auflösung, der Konkurs oder der Verkauf des Betriebes noch (auch wenn die Beschwerdeführerin dies nach eigener Aussage angestrebt habe, vgl. Beschwerde, Ziff. 3)