(E. 2.2) gesetzliche und absolut zu verstehende Leistungsausschluss. 3.1.2. Zwar wurde die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH am 30. September 2024 (trotz zweimonatiger Kündigungsfrist, vgl. VB 121) auf den 31. Oktober 2024 gekündigt (VB 120). Ein definitives Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. eine endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung fand jedoch (wie auch bei der C.___