B14 und B25). Zum definitiven Ausscheiden bzw. zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung führen etwa die Auflösung, der Konkurs oder der Verkauf des Betriebes, der Verkauf der finanziellen Beteiligung mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung oder die Kündigung der Anstellung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung (AVIG-Praxis ALE, Rz. B27). Hingegen sind eine Überschuldung des Betriebes, die Gewährung einer Nachlassstundung oder eine vorübergehende Betriebseinstellung bzw. -stilllegung nicht geeignet, ein definitives Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person zu belegen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B26).