Rechtsprechungsgemäss besteht nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person aus der Gesellschaft ausscheidet, wobei dieses Ausscheiden endgültig sein und anhand eindeutiger Kriterien feststehen muss. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. zudem AVIG-Praxis ALE, Rz. B14 und B25).