AVIG rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Entscheidfindung im Betrieb theoretisch weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Rechtsprechungsgemäss besteht nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person aus der Gesellschaft ausscheidet, wobei dieses Ausscheiden endgültig sein und anhand eindeutiger Kriterien feststehen muss.