gewähren (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2020 vom 17. April 2020 E. 3 mit Hinweisen). 2.3. Personen, die infolge teilweisen oder vollständigen Verlusts ihrer Stelle in einem Betrieb arbeitslos werden, in dem sie jedoch eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten, haben aufgrund der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Entscheidfindung im Betrieb theoretisch weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.