OR) oder für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) gilt. In diesen Fällen besteht jeweils ohne weitere Prüfung der konkreten Einflussnahme in der Gesellschaft ein Leistungsausschluss (BGE 145 V 200 E. 4.2. und 4.6.4; vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco; Stand 01.07.2025], Rz. B17; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 2.2). Wie in der Rechtsprechung mehrmals betont wurde, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu -4-