1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37 ff.) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. November (bzw. ab dem 1. Dezember) 2024 und – implizit – jedenfalls bis zum 3. Februar 2025 verneint hat.