1. Die 1995 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. November 2024 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2024. Am 20. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. November 2024 (dem Tag der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bei zwei Unternehmen in arbeitgeberähnlicher Stellung tätig sei, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 16. Januar