Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.94 / ss / GM Art. 152 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichterin Hausherr, Vorsitz Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1995 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. November 2024 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. November 2024 bei der Beschwer- degegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2024. Am 20. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. November 2024 (dem Tag der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bei zwei Unternehmen in arbeitgeberähnli- cher Stellung tätig sei, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 16. Januar 2025 erhobene und am 19. und 23. Januar 2025 ergänzend begründete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 ab, wobei sie festhielt, dass die Anspruchsberechtigung ab dem 4. November 2024 "und bis auf Weiteres" zu verneinen sei. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2025 fristgerecht Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- entscheids und die Neubeurteilung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenent- schädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 7. und 28. April 2025 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung und die Anerkennung ihres Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Dezember 2024. Zudem ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung. 2.4. Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte Beilagen zur am 5. September 2025 erfolgten Kon- kurseröffnung über die B._____ GmbH ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 3. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37 ff.) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 4. November (bzw. ab dem 1. Dezember) 2024 und – impli- zit – jedenfalls bis zum 3. Februar 2025 verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, kei- nen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitge- berähnliche Personen anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung ver- langen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit Hinweisen). Diese Bestimmung dient ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung und trägt in diesem Rah- men insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bun- desgesetz über die Arbeitslosenversicherung [AVIG], 6. Aufl. 2025, S. 224 ff.; vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 110/03 vom 8. Juni 2004 E. 2.2). 2.2. Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft mass- geblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beant- worten. Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die mass- gebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt, was insbesondere für die Verwaltungsräte einer AG (Art. 716 ff. OR) oder für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) gilt. In diesen Fäl- len besteht jeweils ohne weitere Prüfung der konkreten Einflussnahme in der Gesellschaft ein Leistungsausschluss (BGE 145 V 200 E. 4.2. und 4.6.4; vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco; Stand 01.07.2025], Rz. B17; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisun- gen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 2.2). Wie in der Rechtsprechung mehrmals betont wurde, ist dieser Aus- schluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu -4- gewähren (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2020 vom 17. April 2020 E. 3 mit Hinweisen). 2.3. Personen, die infolge teilweisen oder vollständigen Verlusts ihrer Stelle in einem Betrieb arbeitslos werden, in dem sie jedoch eine arbeitgeberähnli- che Stellung beibehalten, haben aufgrund der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Entscheidfindung im Betrieb theore- tisch weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Recht- sprechungsgemäss besteht nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn die versicherte Person aus der Gesellschaft ausscheidet, wo- bei dieses Ausscheiden endgültig sein und anhand eindeutiger Kriterien feststehen muss. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge- berähnliche Personen inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. zudem AVIG-Praxis ALE, Rz. B14 und B25). Zum definitiven Ausscheiden bzw. zur endgültigen Auf- gabe der arbeitgeberähnlichen Stellung führen etwa die Auflösung, der Konkurs oder der Verkauf des Betriebes, der Verkauf der finanziellen Be- teiligung mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung oder die Kündigung der Anstellung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung (AVIG-Praxis ALE, Rz. B27). Hingegen sind eine Überschuldung des Be- triebes, die Gewährung einer Nachlassstundung oder eine vorüberge- hende Betriebseinstellung bzw. -stilllegung nicht geeignet, ein definitives Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person zu belegen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B26). 2.4. Der Handelsregistereintrag wird rechtsprechungsgemäss als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitge- berähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Lö- schung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister (SHAB-Publikation) für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Gesellschaft ausgetreten ist respektive die arbeit- geberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat. Widersprechen die tat- sächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregis- tereintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann etwa der tatsächliche Rück- tritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversamm- lung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z.B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an eine Drittperson) nachge- wiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend (AVIG-Praxis ALE, Rz. B28). -5- 3. 3.1. 3.1.1. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2024, dem potentiellen Beginn der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG; VB 124; vgl. VB 4), bzw. am 1. De- zember 2024 (vgl. die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 7. April 2025) als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien der B._____ GmbH (vgl. VB 87) und als Gesellschafterin, Vorsitzende der Geschäftsführung und Liquidatorin mit Einzelunterschrift als Liquidatorin der C._____ GmbH (in Liq.) (vgl. VB 85 f.) eingetragen war. Anlässlich der Generalversamm- lung der B._____ GmbH vom 29. November 2024 wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin "mit sofortigem Effekt" als Geschäftsführerin ab- trete (VB 83). Die entsprechende Anpassung im Handelsregister erfolgte am 7. Januar 2025 und wurde am 10. Januar 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (VB 70). Auch nach ihrer Austragung als Geschäftsführerin verblieb die Beschwerdeführerin jedoch Gesellschaf- terin des Unternehmens. Ihre Funktionen in der C._____ GmbH (in Liq.) blieben bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids unverän- dert (vgl. die Handelsregistereinträge zu UID CHE-aaa und CHE-bbb, ab- rufbar unter www.zefix.ch, besucht am 14. November 2025). Da die Be- schwerdeführerin am 4. November 2024 (bzw. am 1. Dezember 2024) und auch noch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 3. Februar 2025 (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Ja- nuar 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) als Gesell- schafterin beider Unternehmen im Handelsregister eingetragen war, greift hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der vorerwähnte (E. 2.2) gesetzliche und absolut zu verstehende Leistungsausschluss. 3.1.2. Zwar wurde die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH am 30. September 2024 (trotz zweimonatiger Kündigungsfrist, vgl. VB 121) auf den 31. Oktober 2024 gekündigt (VB 120). Ein definitives Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. eine endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnli- chen Stellung fand jedoch (wie auch bei der C._____ GmbH) bis zum Er- lass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Februar 2025 nicht statt, war doch bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids weder die Auflösung, der Konkurs oder der Verkauf des Betriebes noch (auch wenn die Beschwerdeführerin dies nach eigener Aussage angestrebt habe, vgl. Beschwerde, Ziff. 3) der Verkauf der finanziellen Beteiligung mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung oder im Rahmen der ergange- nen Kündigung der Anstellung der gleichzeitige Verlust der arbeitgeberähn- lichen Stellung feststellbar (vgl. E. 2.3. hiervor). Dass die B._____ GmbH überschuldet ist, ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 2; Eingabe vom 7. April 2025) nichts an der Tatsache, -6- dass diese bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids im Unternehmen als Gesellschafterin nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. E. 2.3. hiervor). Dies auch aufgrund der Tatsache, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025 kein Beschluss der Generalversammlung über ihren (definitiven) Austritt als Ge- sellschafterin oder (trotz angeblicher Bestrebungen) eine notariell beglau- bigte Übertragung ihrer GmbH-Stammanteile aktenkundig sind (vgl. E. 2.4. hiervor). Daraus, dass am 5. September 2025 über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet wurde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Novem- ber 2025), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten, da vorliegend einzig die bis zum Einspracheentscheid vom 3. Feb- ruar 2025 vorliegenden Verhältnisse zu überprüfen sind. Dass aus der spä- teren Konkurseröffnung Rückschlüsse auf eine bis zum Erlass des Ein- spracheentscheids fehlende arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwer- deführerin gezogen werden könnten (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2025), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Be- schwerdeführerin nicht näher begründet, womit es mit diesen Ausführun- gen dazu sein Bewenden hat. Zudem sind die arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin und der entsprechende Leistungsausschluss entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 1; Eingabe vom 7. April 2025) auch in ihrer Rolle als Liquidatorin der C._____ GmbH (bis zur Löschung der Firma aus dem Handelsregister) gesetzlich absolut zu verstehen, da Liquidatoren, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten, weiterhin die Geschi- cke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen sowie 8C_850/2010 vom 28. Ja- nuar 2011 E. 4.2; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B29). Für eine Einzelfallprü- fung (vgl. die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, Ziff. 4, und den Eingaben vom 7. und 28. April 2025) bleibt angesichts der absoluten Geltung des gesetzlichen Leistungsausschlusses (vgl. E. 2.2. hiervor) kein Raum. 3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bestehenden Eigenschaften der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der B._____ GmbH und als Gesellschafterin, Vorsitzende der Ge- schäftsführung und Liquidatorin mit Einzelunterschrift als Liquidatorin bei der C._____ GmbH (in Liq.) einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ab dem 4. November bzw. dem 1. Dezember 2024 (und jedenfalls noch bis am 3. Februar 2025) ausschliessen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2025 ist folglich nicht zu beanstanden und die Ablehnung des Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 4. November 2024 (und jedenfalls noch -7- bis am 3. Februar 2025) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), womit sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. deren Ein- gabe vom 7. April 2025) als obsolet erweist. 4.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Hausherr Siegenthaler