4.3.2.3. In Bezug auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 27. Februar 2025 (BB 4) kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine entsprechende Abklärung im Verwaltungsverfahren vornehmen müssen (vgl. E. 4.3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte sämtliche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 vorliegenden medizinischen Berichte, wobei damals die ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung noch als Verdachtsdiagnose vorlag. Die Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht verpflichtet werden, die Kosten des Berichts von Dr. med. D._____ vom 27. Februar 2025 (BB 4) zu übernehmen. - 11 -