_, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Persönlichkeitsdiagnose erkannt werden könne, auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruhte (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Zudem kann eine ängstlich-ver- meidende Persönlichkeitsstörung in Bezug auf die mittelgradige Depression des Beschwerdeführers das Erfordernis einer nennenswerten psychiatrischen Komorbidität erfüllen, sofern ihr ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430; Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3.3). Gleiches gilt für die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, der RAD-Arzt Dr. med.