Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist die Frage nach deren Auswirkungen ebenfalls unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu beantworten (BGE 145 V 215 E. 5. f. S. 221 ff.).