3.3.2. 3.3.2.1. Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen zur Beurteilung, ob sie eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 6. f. S. 426 f.). Leichte bis mittelgradige Depressionen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lassen sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt.