Seine behandelnden Ärzte würden ihn für nicht arbeitsfähig im ersten Arbeitsmarkt halten. Unter diesen Umständen habe es die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes versäumt, weitere Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Einholung eines interdisziplinären Gutachtens vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 13 ff.)