die vom RAD-Arzt aufgeführten Diagnosen, sondern auch eine ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.6) vor, die vom RAD-Arzt nicht gewürdigt worden sei. Der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine intensivere Behandlung sei nicht Ausdruck eines mangelnden Leidensdrucks, sondern eines bisher unzureichenden Behandlungserfolges der ambulanten Behandlung und des Fortbestehens einer hohen Krankheitslast mit depressiv-amotivationalem Syndrom. Es gebe auch keine Inkonsistenzen bezüglich des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers.