Unter Berücksichtigung der geringen und unzureichenden Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden, zumutbaren und wirksamen Therapiemöglichkeiten durch den Beschwerdeführer sowie der sich ergebenden Inkonsistenzen im Hinblick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers könnten der Leidensdruck und damit die versicherungsmedizinische Relevanz der Gesundheitsschäden im Rahmen der Konsistenzprüfung nicht erkannt werden. Die Konsistenzfrage sei im Zuge der Prüfung der Standardindikatoren zu verneinen, weshalb aus versicherungsmedizi- -4-