spricht auch die von ihm in Aussicht gestellte, in der Folge aber innert dazu gewährter (erstreckter) Frist nicht eingereichte Einspracheergänzung dafür, dass auch er seine Begründung nicht als ausreichend erachtet hat. Damit fehlte es der Einsprache vom 10. Oktober 2024 an einer hinreichenden, zumindest rudimentären Begründung. Sie ist damit insgesamt nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis; E. 2.2. hiervor). 3.3. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (VB 314-317; BB 1) damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.