Einspracheergänzung bei der Beschwerdegegnerin ein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht ein klarer Anfechtungswille für sich allein nicht als genügende Begründung der Einsprache aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis), und da der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 10. Oktober 2024 lediglich von einer Wahrscheinlichkeit sprach und nicht ansatzweise darlegte, wieso seine Haftung entfallen könnte, können seine knappen Ausführungen nicht als zureichende Begründung erachtet werden. Zudem -6-