3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit den gestellten Anträgen seinen Einsprachewillen zwar klar zum Ausdruck gebracht, jedoch hat er zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit einer "Ausfällung" und daher einer "Streichung" seiner Haftung bestehe und dass die Akten noch genau geprüft und mit den Fallakten der Beschwerdegegnerin verglichen werden müssten (vgl. VB 301). Die Beschwerdegegnerin hat ihm für die Ergänzung der Einsprache eine Nachfrist angesetzt und kulanterweise sogar noch eine weitere Fristerstreckung bis zum 15. Dezember 2024 bewilligt (VB 308; 311), jedoch ging auch innert dieser Nachfrist keine