3.1.3. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Einspracheverbesserung bis am 30. November 2024. Zudem wurde ihm Akteneinsicht gewährt (vgl. VB 308). 3.1.4. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen entsprechendes Gesuch eine weitere Fristerstreckung bis am 15. Dezember 2024 und machte ihn darauf aufmerksam, dass keine weiteren Fristerstreckungen mehr möglich seien (vgl. VB 311).