Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, gemäss den neusten geschäftsbetrieblichen Unterlagen bestehe die Wahrscheinlichkeit einer "Ausfällung und deshalb einer Streichung der Haftung zu Lasten [des Beschwerdeführers]". Die bei ihm eingegangenen Akten müssten nun geprüft werden und könnten später zur Ergänzung der Einsprache nachgereicht werden. Zudem müssten sie mit den Fallakten, welche er bei der Beschwerdegegnerin angefordert habe, verglichen werden. Er ersuche daher um eine Nachfrist zur Komplettierung der Einsprache (vgl. VB 300-301).