3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur Frage, ob er frist- und formgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2024 (VB 300-301) erhoben hat, den Akten ist diesbezüglich jedoch insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: 3.1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 und stellte folgende Anträge (VB 300-301): "1. Es sei die Verfügung vom 12. September 2024 aufzuheben; 2. Es sei Herrn A._____ die Haftung gemäss Art. 52 AHVG aufgehoben und die Ersatzforderung gestrichen; -5-