Die Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist ergibt sich aus einer analogen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG, wobei die Rechtfertigung dieses Bezugs darin liegt, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (vgl. KIESER, a.a.O., N. 37 zu Art. 52).