Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 314-317; Beschwerdebeilage [BB] 1) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2024 (VB 300-301) eingetreten ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).