2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien der Einsprache-Entscheid der SVA-Aargau vom 30. Januar 2025, sowie die Verfügung der SVA-Aargau vom 12. September 2024 aufzuheben; 2. Es seien vom Gericht jegliche bisher bestellte und bei der SVA-Aus- gleichskasse Aargau hinterlegten Unterlagen für die grundlegende Neuprüfung zu bestellen, damit alle Berichte für die Bestimmung der -3-