Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.91 / SR / nl Art. 152 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. 1.1.1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer war vom 30. März 2020 bis 23. Juli 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der – inzwischen gelöschten – B._____ GmbH (in Liquidation) im Handelsregis- ter des Kantons Aargau eingetragen (vgl. die entsprechenden Einträge im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]; abrufbar unter: https://aaa.ch/; zuletzt besucht am 24. November 2025). 1.1.2. Die B._____ GmbH (in Liquidation) war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal vom 1. April 2020 bis 4. Oktober 2022 der Beschwer- degegnerin gegenüber beitragspflichtig. 1.1.3. Am 4. Oktober 2022 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven aber per 17. November 2022 eingestellt (vgl. den entspre- chenden Eintrag im SHAB; abrufbar unter: https://aaa.ch/; zuletzt besucht am 24. November 2025). 1.2. Wegen ungedeckter Sozialversicherungsbeiträge machte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 12. September 2024 gegen den Beschwerde- führer gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 36'376.00 geltend. 1.3. Gegen diese Verfügung vom 12. September 2024 erhob der Beschwerde- führer am 10. Oktober 2024 Einsprache, auf welche die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 nicht eintrat. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien der Einsprache-Entscheid der SVA-Aargau vom 30. Januar 2025, sowie die Verfügung der SVA-Aargau vom 12. September 2024 aufzuheben; 2. Es seien vom Gericht jegliche bisher bestellte und bei der SVA-Aus- gleichskasse Aargau hinterlegten Unterlagen für die grundlegende Neuprüfung zu bestellen, damit alle Berichte für die Bestimmung der -3- Organhaftung nach Art. 52 AHVG eindeutig zur Entlastung von A._____ berücksichtigt werden können; 3. Es sei eventualiter die hiesige Beschwerde im Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einsprache-Entscheid, wie auch die angefochtenen Verfügung der SVA Aargau (30.01.2025 und 12.09.2024) aufgehoben werden, und die Sache an die SVA-KT Aargau zurückgewiesen wird, damit die SVA-Aargau nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Beschwerde-Begründung über den Fall des Beschwerdeführers neu verfüge;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 30. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 314-317; Be- schwerdebeilage [BB] 1) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwer- deführers vom 10. Oktober 2024 (VB 300-301) eingetreten ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 2.2. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine an- gemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die An- drohung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensent- scheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155 mit Hinweisen). 2.3. Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifes- tiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, 2024, N. 38 zu Art. 52). Antrags- und Be- gründungserfordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschrei- tung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einsprache- verfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder -4- beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Ver- besserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 422 E. 3a S. 426). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. KIESER, a.a.O., N. 48 zu Art. 52). Die Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist ergibt sich aus einer ana- logen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG, wobei die Rechtfertigung dieses Bezugs darin liegt, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere for- melle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsver- fahren (vgl. KIESER, a.a.O., N. 37 zu Art. 52). 2.4. In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zuläs- sig ist (vgl. BGE 115 V 422 E. 3a S. 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachge- reicht bzw. die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen wird. Eine sol- che vorsorgliche Massnahme kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänzten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zu- treffenden Entscheidung an sich stattzugeben (vgl. KIESER, a.a.O., N. 50 zu Art. 52), sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Ver- längerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur Frage, ob er frist- und formgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Sep- tember 2024 (VB 300-301) erhoben hat, den Akten ist diesbezüglich jedoch insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: 3.1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer Einspra- che gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 und stellte folgende Anträge (VB 300-301): "1. Es sei die Verfügung vom 12. September 2024 aufzuheben; 2. Es sei Herrn A._____ die Haftung gemäss Art. 52 AHVG aufgehoben und die Ersatzforderung gestrichen; -5- 3. Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die bestehende Fallakten der SVA zu gewähren; 4. Es sei dem legitimierten Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 30. No- vember 2024, zur Ergänzung und Vervollständigung der Einsprache, zu gewähren und einzuräumen;" Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, gemäss den neusten geschäftsbetrieblichen Unterlagen bestehe die Wahrscheinlichkeit einer "Ausfällung und deshalb einer Streichung der Haftung zu Lasten [des Be- schwerdeführers]". Die bei ihm eingegangenen Akten müssten nun geprüft werden und könnten später zur Ergänzung der Einsprache nachgereicht werden. Zudem müssten sie mit den Fallakten, welche er bei der Be- schwerdegegnerin angefordert habe, verglichen werden. Er ersuche daher um eine Nachfrist zur Komplettierung der Einsprache (vgl. VB 300-301). 3.1.3. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Ein- spracheverbesserung bis am 30. November 2024. Zudem wurde ihm Ak- teneinsicht gewährt (vgl. VB 308). 3.1.4. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen entsprechendes Gesuch eine weitere Fris- terstreckung bis am 15. Dezember 2024 und machte ihn darauf aufmerk- sam, dass keine weiteren Fristerstreckungen mehr möglich seien (vgl. VB 311). 3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit den gestellten Anträgen seinen Einsprachewillen zwar klar zum Ausdruck gebracht, jedoch hat er zur Be- gründung lediglich ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit einer "Ausfäl- lung" und daher einer "Streichung" seiner Haftung bestehe und dass die Akten noch genau geprüft und mit den Fallakten der Beschwerdegegnerin verglichen werden müssten (vgl. VB 301). Die Beschwerdegegnerin hat ihm für die Ergänzung der Einsprache eine Nachfrist angesetzt und kulan- terweise sogar noch eine weitere Fristerstreckung bis zum 15. Dezember 2024 bewilligt (VB 308; 311), jedoch ging auch innert dieser Nachfrist keine Einspracheergänzung bei der Beschwerdegegnerin ein. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung reicht ein klarer Anfechtungswille für sich al- lein nicht als genügende Begründung der Einsprache aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis), und da der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 10. Oktober 2024 lediglich von einer Wahrscheinlichkeit sprach und nicht ansatzweise dar- legte, wieso seine Haftung entfallen könnte, können seine knappen Aus- führungen nicht als zureichende Begründung erachtet werden. Zudem -6- spricht auch die von ihm in Aussicht gestellte, in der Folge aber innert dazu gewährter (erstreckter) Frist nicht eingereichte Einspracheergänzung da- für, dass auch er seine Begründung nicht als ausreichend erachtet hat. Da- mit fehlte es der Einsprache vom 10. Oktober 2024 an einer hinreichenden, zumindest rudimentären Begründung. Sie ist damit insgesamt nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis; E. 2.2. hiervor). 3.3. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Ja- nuar 2025 (VB 314-317; BB 1) damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die Verfahrenskosten sind nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskos- tendekret [VKD]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Ruh