3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2024 (VB 30) ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem -5- Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen betreffend die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde Ziff. 6).