Leichte Lasten bis 10 kg müssten oft gehoben bzw. getragen werden, mittelschwere (10-25 kg) manchmal und schwere (über 25 kg) selten (VB 11.1/4 f.). Es kann demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die angestammte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei dieser auch weiterhin zumutbar. Darüber hinaus besteht gemäss Bericht der Kantonsspital D._____ vom 14. Juni 2023 auch eine elongierte Vertebralarterie links mit Kompression der Medulla oblongata (vgl. VB 19). Es ergeben sich somit Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, der (jedenfalls) die Ausführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verunmöglichen würde.