eine leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sollte theoretisch möglich sein (VB 21/3). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin handelte es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedoch um eine stehende Arbeit an Anlagen mit Rotation auf Brust- und Hüfthöhe und mit regelmässigem Heben von Kartons mit einem Gewicht von 5 kg. Leichte Lasten bis 10 kg müssten oft gehoben bzw. getragen werden, mittelschwere (10-25 kg) manchmal und schwere (über 25 kg) selten (VB 11.1/4 f.).