3.3. Es bleibt unklar, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Feststellung, bei der Beschwerdeführerin liege in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine langandauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (VB 30/1), stützt. Den Akten ist (bis zur Erstattung der Vernehmlassung und dort einzig in psychiatrischer Hinsicht) keine Stellungnahme eines RAD-Arztes zu entnehmen. Vielmehr liegt ein Bericht von Dr. med. C._____ vom 17. August 2023 vor, in welchem dieser ein chronisches cerviko-/thorakovertebrales, ein chronisches lumbosakrales und ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom diagnostizierte (VB 21/1).