3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Die Verfahrensakten würden die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, nicht stützen. Vielmehr würde aus diesen hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Muskelbeschwerden im Nacken, in den Schultern, im Rücken, in den Vorderarmen und Unterschenkeln habe. So seien der Beschwerdeführerin auch keine Schichtarbeiten mehr zumutbar.