2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, der eine langdauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Die betreffend die psychischen Beschwerden diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion falle als potentiell invalidisierende Krankheit per definitionem ausser Betracht, da es sich dabei um ein zeitlich begrenztes Phänomen handle. Es liege daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (VB 30/1).