2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 18. März 2025 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen/Rente) mit Verfügung vom 26. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 30) zu Recht abgelehnt hat. -3-