4.4. Folglich erweist sich der für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin per 1. März 2024 verfügten Einstellung der Leistungen betreffend den Unfall vom 27. August 2022 relevante medizinische Sachverhalt damit in Anbetracht der strengen beweisrechtlichen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 3.2. hiervor) sowie im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).