4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung von Dr. med. B._____ widerspreche bereits bei der Diagnosestellung der Aktenlage. Dieser komme zum Schluss, dass er (der Beschwerdeführer) maximal ein moderates Schädelhirntrauma bei allenfalls sehr leichtgradiger MTBI erlitten habe. Dr. med. C._____, Fachärztin für Neurologie, habe jedoch die Diagnose eines substanziellen Schädel-Hirntraumas festgehalten. PD Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, habe in seiner Aktenbeurteilung zuhanden der Unfallversicherung die Diagnose "Moderate traumatic brain injury / Mittelschweres SHT (ICD10 S06.3)" aufgeführt. Diesen Widerspruch löse Dr. med.