unter Würdigung der Akten davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer erhebliche Inkonsistenzen und Verzerrungen zeigen würden. Diese könnten unter Betrachtung der Slick-Kri- terien auch nicht mehr als bewusstseinsferne negative Verzerrungen bewertet werden, sondern würden den Schweregrad eines bewussten Malingerings erfüllen (VB 327 S. 11). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der -4-