2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, vom 26. Januar 2024 (VB 327). Dieser hielt im Wesentlichen fest, es würden sich hinsichtlich der Bewertung des Schweregrades des anzunehmenden Schädel-Hirn-Trau- mas gewisse Unsicherheiten ergeben, so dass eher eine leichtere und höchstens eine moderate Ausprägung angenommen werden könne mit nur allenfalls milden traumatischen Hirnverletzungszeichen (MTBI).