"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Leistungen nach UVG zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."