Auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus bereits ausgerichteten Leistungen verzichtete die Beschwerdegegnerin. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: