Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete dem Beschwerdeführer vorübergehende Leistungen (Taggeld und Heilkosten) aus. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2024, dass für die aktuellen Beschwerden seit dem 31. August 2023 mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 27. August 2022 keine Leistungspflicht mehr bestehe, und stellte ihre Leistungen per 1. März 2024 ein. Auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus bereits ausgerichteten Leistungen verzichtete die Beschwerdegegnerin.