Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.89 / ms / nl Art. 146 Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Oberrichterin Hausherr, Vorsitz Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, gegnerin Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war bei der Firma F._____ ange- stellt und deswegen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. August 2022 wurde der Beschwer- deführer auf seinem Rennrad von einer den Vortritt missachtenden Auto- lenkerin angefahren, woraufhin er stürzte und sich insbesondere am Kopf verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungs- pflicht für diesen Unfall und richtete dem Beschwerdeführer vorüberge- hende Leistungen (Taggeld und Heilkosten) aus. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2024, dass für die aktuellen Beschwerden seit dem 31. August 2023 mangels natürli- chen und adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 27. August 2022 keine Leistungspflicht mehr bestehe, und stellte ihre Leistungen per 1. März 2024 ein. Auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus bereits ausgerichteten Leistungen verzichtete die Beschwerdegegnerin. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm zu- stehenden Leistungen nach UVG zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit an diese zu- rückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklä- rungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 28. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 392) ihre Leis- tungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. August 2022 zu Recht per 1. März 2024 eingestellt hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, vom 26. Januar 2024 (VB 327). Dieser hielt im Wesentlichen fest, es würden sich hinsichtlich der Bewertung des Schweregrades des anzunehmenden Schädel-Hirn-Trau- mas gewisse Unsicherheiten ergeben, so dass eher eine leichtere und höchstens eine moderate Ausprägung angenommen werden könne mit nur allenfalls milden traumatischen Hirnverletzungszeichen (MTBI). Speziell seien diese aber auch nur links-zentral (also in der linken Gehirnhemi- sphäre) und nicht in tieferen Gehirnstrukturen nachweisbar gewesen. Schwerere Hirntraumata würden eben solche tieferen Gehirnstrukturen miterfassen, was hier nicht vorliege. Es sei also nur eine sehr milde Form einer MTBI. In der Gesamtbetrachtung könne also diagnostisch nur von ei- nem leichten bis maximal moderaten, gedeckten Schädel-Hirn-Trauma mit allenfalls sehr geringgradiger MTBI ausgegangen werden, was üblicher- weise versicherungsmedizinisch gesundheitliche Einschränkungen in ab- nehmender (Decrescendo) Form für längstens ca. ein Jahr auf organischer Grundlage erklärbar machen würde (VB 327 S. 4). Es könne längstens ein Jahr, also formal [bis] Ende August 2023, eine unfallkausale Beeinträchti- gung begründet werden. Alle nachfolgend geltend gemachten gesundheit- lichen Störungen seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal begründbar. Es sei somit ab diesem Zeitpunkt der status quo ante bzw. auch quo sine erreicht. Alle darüberhinausgehenden geltend ge- machten Beeinträchtigungen seien als unfallfremd zu bewerten (VB 327 S. 14). Weiter ging Dr. med. B._____ unter Würdigung der Akten davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer erhebliche Inkonsistenzen und Ver- zerrungen zeigen würden. Diese könnten unter Betrachtung der Slick-Kri- terien auch nicht mehr als bewusstseinsferne negative Verzerrungen be- wertet werden, sondern würden den Schweregrad eines bewussten Malin- gerings erfüllen (VB 327 S. 11). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der -4- medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung von Dr. med. B._____ widerspreche bereits bei der Diagnosestellung der Ak- tenlage. Dieser komme zum Schluss, dass er (der Beschwerdeführer) ma- ximal ein moderates Schädelhirntrauma bei allenfalls sehr leichtgradiger MTBI erlitten habe. Dr. med. C._____, Fachärztin für Neurologie, habe je- doch die Diagnose eines substanziellen Schädel-Hirntraumas festgehalten. PD Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, habe in seiner Aktenbeur- teilung zuhanden der Unfallversicherung die Diagnose "Moderate traumatic brain injury / Mittelschweres SHT (ICD10 S06.3)" aufgeführt. Diesen Wider- spruch löse Dr. med. B._____ in seiner Beurteilung nicht auf, sondern halte lediglich fest, dass allenfalls von einem minimalen MTBI auszugehen sei. Zudem sei der versicherungsinterne Bericht ohne Kenntnis der Bilder und des vollständigen MRI-Berichts vom 21. März 2023 erfolgt (Beschwerde S. 10 ff.). Zudem macht er geltend, es sei nicht zulässig, dass Dr. med. B._____ im Rahmen einer Aktenbeurteilung und ohne dass in den diesem vorliegenden Akten entsprechende Feststellungen gemacht wor- den seien, auf eine ausgeweitete Opferhaltung und ein bewusstes -5- Malingering geschlossen habe. Es stehe dem Neurologen die Beurteilung darüber, ob Aggravation, Simulation und Somatisierung vorlägen, gar nicht zu, da diese Feststellung grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Fach- arztes sei (Beschwerde S. 9 f.). 4.2. 4.2.1. Mit Bericht vom 19. Januar 2023 stellte Dr. med. C._____ die Diagnose ei- nes substantiellen Schädel-Hirntraumas nach Velounfall vom 27. August 2022. Klinisch bestünden Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eine Stö- rung der Konzentrations- und Merkfähigkeit, Schlafstörungen, erhöhte Irri- tabilität, eine depressive Verstimmung und eine Hörminderung links (VB 93 S. 1). Infolge des Unfalls vom 27. August 2022 stelle sich bildgebend (MR- Schädel) ein substantielles Schädel-Hirntrauma dar mit stattgehabten punktförmigen Mikroblutungen links zentral. Unter Zusammenschau des bildgebenden Befundes mit der klinischen Beschwerdesymptomatik sei eine stationäre Neurorehabilitation des Patienten dringend angezeigt (VB 93 S. 2). 4.2.2. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin PD Dr. med. D._____ hielt mit Beurteilung vom 13. April 2023 fest, dass der Nachweis einer traumati- schen Mikroblutung im cMRT von 28. Oktober 2022 für das Einwirken von erheblichen Zugkräften auf das Gehirn spreche und bekannt sei, dass bei Patienten mit Mikroblutung nach einer TBI die Wahrscheinlichkeit von kog- nitiven Störungen erhöht sei (VB 176 S. 3). Gestützt auf die Akten stellte er die folgenden unfallkausalen neurologischen Diagnosen: "Moderate trau- matic brain injury (…) / Mittelschweres SHT (ICD10 S06.3)" sowie "Post- traumatischer chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp (G44.3)" (VB 176 S. 2). 4.3. Abweichend von den Einschätzungen von Dr. med. C._____ und PD Dr. med. D._____ ging Dr. med. B._____ hingegen von einem leichten bis maximal moderaten, gedeckten Schädel-Hirn-Trauma mit allenfalls mil- den traumatischen Hirnverletzungszeichen aus (vgl. VB 327 S. 4), ohne sich mit deren Beurteilungen auseinanderzusetzen. Diese diagnostische Einschätzung begründete er im Wesentlichen damit, dass im MRI vom 21. März 2023 keine traumatisch bedingten Verletzungsfolgen mehr sicht- bar gewesen seien. Dabei verwies er auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E._____ vom 4. Mai 2023 über die stationäre Behandlung des Beschwer- deführers vom 20. März bis 26. April 2023, in welchem unter "Diagnosen" festgehalten wurde, dass das "MRI Schädel vom 21.03.2023" eine "Regel- rechte Darstellung des Gehirns ohne Hinweis auf traumatisch bedingte Ver- letzung" ergeben habe (vgl. VB 200 S. 1). Den Akten lässt sich jedoch kein radiologischer Bericht zum MRI vom 21. März 2023 entnehmen, weshalb -6- davon auszugehen ist, dass auch Dr. med. B._____ die entsprechenden Befunde respektive Bilder nicht vorgelegen hatten. Zudem wies Dr. med. B._____ darauf hin, dass in einem MRI Einblutungen und Blu- tungsreste als eisenhaltige Ablagerungen als sogenannte Suszeptibilitäts- artefakte langfristig detektiert werden könnten. Üblicherweise würden diese Läsionen sehr langfristig (üblicherweise lebenslang) nachweisbar bleiben (vgl. VB 327 S. 4). Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wes- halb die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 28. Oktober 2022 festge- stellten Suszeptibilitätsartefakte links zentral (vgl. VB 89; 93 S. 2) nach rund fünf Monaten im MRI vom 21. März 2023 nicht mehr sichtbar sein soll- ten. Insofern basiert die Schlussfolgerung von Dr. med. B._____, wonach im MRI vom 21. März 2023 keine traumatisch bedingten Verletzungsfolgen mehr sichtbar gewesen seien, auf einer unvollständigen Aktenlage, was je- doch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche ärztliche Beurteilung darstellt (vgl. E. 3. hiervor). 4.4. Folglich erweist sich der für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin per 1. März 2024 verfügten Einstellung der Leis- tungen betreffend den Unfall vom 27. August 2022 relevante medizinische Sachverhalt damit in Anbetracht der strengen beweisrechtlichen Anforde- rungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fach- personen (vgl. E. 3.2. hiervor) sowie im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Ab- klärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 13. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Hausherr Schweizer