5.2.3. Weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die in den Akten vorhandenen medizinischen Berichte vermögen somit auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (E. 3.2.2.) der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. D._____ vom 28. Oktober 2024 zu schaffen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers können folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf den Unfall vom 13. August 2024 zurückgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihre diesbezügliche Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (VB 14) daher zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.