Diesbezüglich führte er auch aus, dass die Beschwerden möglicherweise im Zusammenhang mit dem betroffenen Ereignis stehen würden (E.4.2.). Dass er den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Lumbalgie und dem Unfall vom 13. August 2024 trotzdem verneinte, kann nachvollzogen werden und ist nicht widersprüchlich, kann ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung doch nur angenommen werden, wenn ein solcher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56), was bei der blossen Möglichkeit eines derartigen Konnexes nicht der Fall ist (vgl. E. 3.1.2.).